Was wissen wir eigentlich über Johann Friedrich Städel, den Stifter des heutigen Museums? Dass es so einiges Interessantes an dem zu Lebzeiten eher introvertierten Begründer des Städel zu entdecken gibt, beweisen die folgenden elf Fakten.
Johann Friedrich Städel (1728–1816) trat beruflich zunächst in die Fußstapfen seines Vaters und war als Spezereienhändler tätig. Sein Sortiment umfasste Gewürze, Südfrüchte, Viktualien (Lebensmittel), Fettwaren und Öle sowie Farb- und Gerbstoffe. Erst später wechselte er ins Bankiersgeschäft.
Der Frankfurter Sammler Johann Isaak von Gerning gibt in seiner 1800 publizierten „Skizze von Frankfurt“ einige Hinweise auf die Persönlichkeit Städels: „Herr Johann Friedrich Städel ist Banquier, aber keiner von den gewöhnlichen Wechselgeschöpfen, die ihre Nebenstunden mit prahlenden Gastmahlen und Gesellschaftsprunke verschwenden. Dieser kaufmännische Weise schmückt sie in freundlicher Stille mit Früchten der Kunst und des Wissens aus.“
Städel war bis zu seinem Tod Junggeselle.
Städels Kunstsammlung war damals in seinem Wohn- und Geschäftshaus am zentral gelegenen Rossmarkt in Frankfurt untergebracht. Dort präsentierte er seine Werke auf rund 400 Quadratmetern im ersten und zweiten Geschoss des Vorderhauses. Zu Lebzeiten führte der Hausherr noch persönlich durch seine Sammlung.
Städels Sammlung war überregional bekannt. Kunst- und bildungsinteressierte Bürger wie Johann Wolfgang von Goethe oder Johanna Schopenhauer empfahlen den Besuch wärmstens. 1803 notierte Carl Gottlieb Horstig: „Städels Sammlung […] verdient von einem jeden Freunde der Kunst besucht und wieder besucht zu werden.“
Im beginnenden 19. Jahrhundert zählte Johann Friedrich Städel zu den drei reichsten Bürgern Frankfurts.
Mit der Städelschen Stiftung trat erstmals ein Bürger als Initiator eines Kunstmuseums auf. Die anderen öffentlich zugänglichen Kunstsammlungen im 18. und frühen 19. Jahrhundert, etwa in Kassel, Düsseldorf und München, waren in fürstlichem oder königlichem Besitz.
Städels Idee, eine Stiftung als Universalerben einzusetzen, die erst nach seinem Tod in Kraft tritt, offenbarte eine Gesetzeslücke: Erst 1896 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Paragraph 84 (der sogenannte Städel-Paragraf; ursprünglich § 84, nach der Reform des BGB vom 1.7.2023 § 80, Abs. 2) geregelt, dass auch noch nicht existierende juristische Personen erbberechtigt sind.
Die Beteiligten am nach Städels Tod gegründeten Kunstinstitut hatten in den 1820er-Jahren Schwierigkeiten, eine Büste des Stifters in Auftrag zu geben, da er „sich niemals hatte abbilden lassen“.
In seinem Testament vererbte Johann Friedrich Städel seinen Bediensteten Geld. Darüber hinaus schrieb er zusätzlich zur Unterkunft auch ihr Gehalt samt jährlicher Gehaltserhöhung fest, solange die Verwaltung mit ihnen zufrieden sein würde.
Städel verfügte in seinem Testament den kostenlosen Kunstunterricht im Städelschen Kunstinstitut gleichermaßen für Mädchen und Jungen. Damit war er seinen Zeitgenossen weit voraus, denn dieser Wunsch wurde erst Ende des 19. Jahrhunderts umgesetzt.
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